ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN  

 

der Firma zeit-wort  

 

1. Geltung, Vertragsabschluss  

1.1 zeit-wort (im Folgenden „Agentur“) erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der  

Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle  

künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen  

wird.  

1.2 Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind  nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.  

1.3 Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht akzeptiert, sofern nicht im  

Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. Eines besonderen  

Widerspruchs gegen AGB des Kunden durch die Agentur bedarf es nicht.  

1.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer  

Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine  

wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.  

1.5 Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.  

 

2. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des Kunden  

2.1 Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im  

Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem  

allfälligen Briefingprotokoll. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der  

schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom Kunden vorgegeben Rahmens  

besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.  

2.2 Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Bürstenabzüge, Blaupausen,  

Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen  

drei Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten  

sie als vom Kunden genehmigt.  

2.3 Der Kunde wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen  

zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Er wird sie von allen  

Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch  

wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Der Kunde trägt  

den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen  

oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder  

verzögert werden.

2.4 Der Kunde ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung

gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder

sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Agentur haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger

Rechte. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so

hält der Kunde die Agentur schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die

ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.

 

3. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter

3.1 Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als

Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren

(„Fremdleistung“).

3.2 Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen

Namen oder im Namen des Kunden, in jedem Fall aber auf Rechnung des Kunden. Die Agentur

wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche

fachliche Qualifikation verfügt.

3.3 Soweit die Agentur notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen in Auftrag gibt, sind die

jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen der Agentur.

 

4. Termine

4.1 Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich

vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind

schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.

4.2 Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten

hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln

nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im

Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche

Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind der Kunde und die Agentur berechtigt,

vom Vertrag zurückzutreten.

4.3 Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten,

nachdem er der Agentur schriftlich eine Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und

diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung

oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober

Fahrlässigkeit.

 

5. Vorzeitige Auflösung

5.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung

aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird

oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;

b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14

Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines

fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf

Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine

taugliche Sicherheit leistet;

d) über das Vermögen des Kunden ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein

Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens

abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt.

5.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung

aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt,

trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfrist von 14 Tagen zur Behebung des

Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

 

6. Honorar

6.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede

einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres

Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem Budget von

15.000 oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur be-

rechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen

abzurufen.

6.2 Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe.

Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die

Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar

in der marktüblichen Höhe.

6.3 Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom Kunden zu ersetzen.

6.4 Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die

tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 %

übersteigen, wird die Agentur den Kunden auf die höheren Kosten hinweisen. Die

Kostenüberschreitung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen drei

Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere

Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine

gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom

Auftraggeber von vornherein als genehmigt.

6.5 Für alle Arbeiten der Agentur, die aus welchem Grund auch immer vom Kunden nicht zur

Ausführung gebracht werden, gebührt der Agentur das vereinbarte Entgelt. Die

Anrechnungsbestimmung des § 1168 AGBG wird ausgeschlossen. Mit der Bezahlung des

Entgelts erwirbt der Kunde an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht

ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der

Agentur zurückzustellen.

 

7. Zahlung, Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Honorar ist sofort mit Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller

Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.

7.2 Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für

Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des

Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur

zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls

die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit

der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte

und Forderungen bleibt davon unberührt.

7.3 Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer

mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort

fällig stellen. Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur

Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen. Wurde die Bezahlung in Raten

vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von

Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten

noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).

7.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur

aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von der Agentur schriftlich anerkannt

oder gerichtlich festgestellt.

 

8. Eigentumsrecht und Urheberrecht

8.1 Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im

Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit - insbesondere bei Beendigung

des Vertragsverhältnisses - zurückverlangt werden. Der Kunde erwirbt durch Zahlung des

Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels

anderslautender Vereinbarung darf der Kunde die Leistungen der Agentur jedoch

ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an

Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur

dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus.

8.2 Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren

Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit

ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und - soweit die Leistungen urheberrechtlich

geschützt sind - des Urhebers zulässig.

8.3 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck

und Nutzungsumfang hinausgeht, ist - unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich

geschützt ist - die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem

Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu.

8.4 Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur

konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des

Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder

nicht - ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.

8.5 Für Nutzungen gemäß Abs 4. steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach

Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten

Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.

8.6 Der Kunde haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für

diese Nutzung angemessenen Honorars.

 

9. Kennzeichnung

9.1 Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die

Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein

Entgeltanspruch zusteht.

9.2 Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden

dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website mit

Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen

(Referenzhinweis).

 

10. Gewährleistung

10.1 Der Kunde hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach

Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach

Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt

die Leistung als genehmigt. In diesem Fall sind die Geltendmachung von Gewährleistungs- und

Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln

ausgeschlossen.

10.2 Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf

Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird

die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde der Agentur alle zur

Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist

berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die

Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen

dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung

obliegt es dem Auftraggeber die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf

seine Kosten durchzuführen.

10.3 Es obliegt dem Auftraggeber, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben oder genehmigt wurden.

10.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das Recht zum Regress gegenüber der Agentur gemäß § 933b Abs 1 ABGB erlischt ein Jahr nach Lieferung/Leistung.

Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die

Vermutungsregelung des § 924 AGBG wird ausgeschlossen.

 

11. Haftung und Produkthafung

11.1 In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur für Sach- oder

Vermögensschäden des Kunden ausgeschlossen, gleichgültig ob es sich um unmittelbare oder

mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs,

Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen

mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit

hat der Geschädigte zu beweisen.

11.2 Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten

Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich

ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für

sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die

Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des Kunden oder Kosten von

Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige

Ansprüche Dritter; der Kunde hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

11.3 Schadensersatzansprüche des Kunden verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens;

jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur.

Schadenersatzanspruche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.

 

12. Datenschutz (optische Hervorhebung entsprechend der Judikatur)

Der Kunde erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die Agentur die vom

Kunden bekannt gegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kreditkartendaten, Daten für

Kontoüberweisung) für Zwecke der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für

eigene Werbezwecke automationsunterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Der

Auftraggeber ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf

Widerruf zugesendet wird.

 

13. Anzuwendendes Recht

Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche

zwischen der Agentur und dem Kunden unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter

Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand

14.1 Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf den Kunden über,

sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben

hat.

14.2 Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem Kunden ergebenden

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für den Sitz

der Agentur sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur

berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.